zwischen
Ihnen
(fortan: Informationsbesteller)
und
Wahrheitskongress
Steffen Padberg
Drosselweg, 1
24539 Neumünster
Deutschland (fortan: Wahrheitskongress)
Präambel
Unsere
Kongressmission ist es, Menschen auf dem Weg zu sich selbst und ihrer
inneren Kraft zu unterstützen. Daher bieten wir Menschen an
verschiedenen Stellen die Möglichkeit an, einen sog. Informationsvertrag
zu schließen. Dabei verpflichtet sich Wahrheitskongress
gegenüber den Informationsbestellern, sie regelmäßig mit Weiterbildungs-
und Schulungsmaterial, aber auch mit allgemeinen Informationen zu
versorgen. Hierbei sind vier wesentliche Vertragsbestandteile besonders
wichtig: Erstens ist es Wahrheitskongress Mission,
Menschen zu unterstützen, richtet sich das Angebot auf Abschluss eines
Informationsvertrages nur an Menschen. Zweitens wird der Gegenstand des
jeweiligen Informationsvertrages einerseits bei der konkreten Bestellung
und ergänzend durch diese Allgemeinen Informationsbedingungen (AIB)
bestimmt. Drittens kann der Informationsbesteller den Vertrag jederzeit,
ohne Angabe von Gründen und formlos beenden. Viertens ist dieser
Informationsservice unentgeltlich.
§ 1 Vertragsgegenstand, Pflichten von Wahrheitskongress
(1) Gegenstand des Vertrages ist es, dass Wahrheitskongress den Informationsbesteller mit Informationen über alle denkbaren Kontaktkanäle (Briefpost, SMS, E-Mail, soziale Netzwerke und vergleichbare Kontaktkanäle) versorgt. Grundsätzlich sind die Themen dieser Informationen durch den konkreten Informationsvertrag (Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung) festgelegt. In jedem Fall können dies aber Informationen aus den folgenden Themenbereichen sein: neue Wahrheitskongress Produktupdates, Anwendung von Wahrheitskongress und verwandten Produkten Dritter, Unternehmertum, Persönlichkeitsentwicklung, Erfolg, Marketing, Vertrieb, Zeitmanagement, Digitalisierung, Automatisierung, Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die DSGVO, Startups und Unternehmensgründung, verwandte und vergleichbare Themen, Seminare und Webinare von Wahrheitskongress Seminare und Webinare Dritter, Empfehlungen geeigneter Produkte Dritter.
(2) Wahrheitskongress ist mit Blick auf Absatz 1 u.a. auch dazu verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Informationen auch in sozialen Netzwerken und vergleichbaren Kontaktkanälen auszuliefern. Hierfür ist Wahrheitskongress, soweit technisch möglich, verpflichtet, die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Goolge hochzuladen und sofern dies möglich ist, auch dort Informationen auszuliefern. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3.
(3) Wahrheitskongressist ferner verpflichtet, den Informationsbesteller, sofern diese bereits zu einem Webinar angemeldet ist, im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach von Werbeanzeigen für potenzielle neue Webinar- oder Schulungsteilnehmer in facebook oder bei Google auszuschließen. Dazu muss Wahrheitskongress die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Goolge hochladen. Bei Werbeanzeigen für potenzielle neue Schulungsteilnehmer werden die Informationsbesteller ausgeschlossen.
(4) Ein Anspruch darauf, dass alle diese Themenbereiche abgedeckt werden besteht nicht.
(5) Ferner schuldet Wahrheitskongress auch keine Beratung und auch nicht die Prüfung dieser Informationen auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Verschaffung der Informationen.
§ 2 Prüfpflicht des Informationsbestellers vor Vertragsschluss, verpflichtender Status: Unternehmen
Vor
Vertragsschluss ist jeder Informationsbesteller verpflichtet, zu
prüfen, ob er Unternehmer ist oder ob er den Informationsvertrag für ein
Unternehmen, das ihm gehört oder für das er tätig ist, schließt. Nur
wenn mindestens eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, darf er
den Informationsvertrag begründen. Schließt er den Informationsvertrag
ab, darf Wahrheitskongress davon ausgehen, dass der
Informationsbesteller Unternehmer ist oder wenigstens den
Informationsvertrag für ein Unternehmen, das ihm gehört oder für das er
tätig ist, schließt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der
Informationsvertrag kommt zu stande, wenn der Informationsbesteller
entweder digital, schriftlich oder auf andere eindeutige (u.a. auch
konkludente) Form eine Leistung von der Digistore24 GmbH und/oder Wahrheitskongress abfordert, in deren Produkt- oder Leistungsbeschreibung
auf den Abschluss eines Informationsvertrages hingewiesen wird.
(2)
Hierbei werden auch diese AIB Bestandteil des Vertrages.
§ 4 Unentgeltlichkeit
Der Informationsbesteller muss kein Geld für die Beziehung der Informationen zahlen.
§ 5 Beendigung des Informationsvertrages
(1)
Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von
Gründen und ohne Achtung einer Frist kündigen.
(2) Sofern der Kunde
parallel Kunde der Digistore24 GmbH ist und über dieses
Vertragsverhältnis Zugang zu Wahrheitskongress erhält, ist der
Bestand dieses Informationsvertrages nicht vom Bestand des Vertrages zur
Digistore24 GmbH abhängig.
§ 6 Haftung
(1) Wahrheitskongress haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet Wahrheitskongress – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.
(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. – ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(5) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Wahrheitskongress.
§ 7 Änderungsvorbehalt
Wahrheitskongress ist berechtigt, diese AIB einseitig zu ändern, soweit
dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder
zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische
Rahmenbedingungen oder zur Erweiterung des Informationsangebots oder der
Informationskanäle notwendig ist. Über eine Änderung wird der
Informationsbesteller unter Mitteilung des Inhalts der geänderten
Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert. Die
Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Informationsbesteller nicht
binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung
in das Vertragsverhältnis Wahrheitskongress gegenüber in Schrift-
oder Textform widerspricht.